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Was würden Sie davon halten, wenn Ihr Chef Ihre Personalakte nach Gebrauch nicht vernichtet, sondern sie als Schmierpapier oder Notizzettel unter den Kollegen verteilt? Genau das soll in der Justizvollzugsanstalt Kassel passiert sein. Wie es zu diesem Skandal und der außergewöhnlichen Sparmaßnahme kommen konnte, zeigt Ihnen Michael Jonke.
"Es ist, wie es ist und es ist schlecht, wenn eine mangelnde Professionalisierung dazu führt, dass Positionen in Organisationen auch dazu benutzt werden, für sich selbst die Werbetrommel zu rühren. Damit schadet man der Organisation, insbesondere aber deren Zielen. Wie die HU damit umgeht, bleibt dieser überlassen. Wir werden das so nicht stehen lassen. Wir sind der Meinung, dass ein Rechtsanwalt, der sich zugleich in einem Ehrenamt befindet und seine, wie auch immer gewichteten, persönlichen Ansichten dazu benutzt, eine überaus wichtige Erklärung zu unterbinden sucht, in einem Ehrenamt, nichts verloren hat."
Die Humanistische Union in Marburg
Thomas Henning
Wenn man so in den Bereichen etwas umzusetzen versucht, die eher abseits von der öffentlichen Wahrnehmung liegen, kann man so einiges erleben. Das, was alles möglich ist, erschliesst sich nicht auf den ersten Blick. Die Idee, gemeinsam mit anderen, die anmerken: „Die Humanistische Union ist eine unabhängige Bürgerrechtsorganisation. Seit unserer Gründung 1961 setzen wir uns für den Schutz und die Durchsetzung der Menschen- und Bürgerrechte ein. Im Mittelpunkt steht für uns die Achtung der Menschenwürde. Wir engagieren uns für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und wenden uns gegen jede unverhältnismäßige Einschränkung dieses Rechts durch Staat, Wirtschaft oder Kirchen. Eine größtmögliche Verwirklichung von Menschenrechten und Freiheit ist an Bedingungen gebunden. Dazu gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Anerkennung gesellschaftlicher Vielfalt,“ etwas umzusetzen, erscheint deshalb naheliegend. Wir, das Organisationsbüro Recht, sind in dem Bereich Strafvollzug in Hessen die wohl (leider) einzige Informationsplattform, die sich inhaltlich insbesondere mit diesem Bereich beschäftigt. Im Hinblick auf die Verfügung des Hessischen Ministers der Justiz zu der Gestaltung von Ausführungen in Hessen, haben wir einen bedeutenden Anlass gesehen, zusammen mit anderen dazu eine Erklärung auf den Weg zu bringen. Am Anfang schien dies auch auf eine umfassende Zustimmung zu treffen. Immerhin, die einzelnen Modifikationen dieser Regelungen sind mehr als nur grenzwertig.
Das, was dann stattfand, wollen wir der Öffentlichkeit nicht vorenthalten und geben zu, dass wir durchaus beeindruckt sind.
Der stellvertretende Vorsitzende der HU in Marburg ist ein Gießener Rechtsanwalt. Er ist dort zuständig für den Bereich Justiz etc. und Tronje Döhmer wäre also der Ansprechpartner für eine solche gemeinsame Erklärung.
Das, was dann stattfindet, wollen wir hier kurz skizzieren. Nach Übermittlung der Modifikationen zu der Ausgestaltung der Ausführungen, wird dies an den 2. Vorsitzenden durch die Bundesgeschäftsstelle weitergeleitet. Dieser Rechtsanwalt ist der ehemalige Arbeitgeber von einem Mitglied des Organisationsbüros. Das ist lange her, so etwa 14 Jahre. Es findet dann folgendes statt. Der 2. Vorsitzende ruft also den Rechtsanwalt des Ogranisationsbüros an und teilt diesem mit, er werde dafür Sorge tragen, dass diese gemeinsame Erklärung nicht zustande kommt, und lässt sich dann in vielfältiger Art und Weise über seinen ehemaligen Angestellten aus. Wir sind dann schon etwas erstaunt und schauen etwas genauer hin. Das, was wir finden ist, nicht so sehr überraschend aber dennoch zugleich beschämend.
Wir nehmen dies zum Anlass, näher darauf einzugehen. Denn hier ist Aufklärung unverzichtbar.
Seit dem die Informationsplattform online ist, gab es und gibt es immer wieder VerteidigerInnen, die auf der Plattform verlinkt werden wollten. Dies hat als Ursache, dass wir eine sehr hohe Zugriffsfrequenz haben – und – so das durchaus nachvollziehbare Anliegen der Anfragenden, diese sich neue Mandate erhoffen. Tronje Döhmer haben wir nicht verlinkt. Wir stellen nur VerteidigerInnen ein von denen wir wissen, dass sie die Besonderheiten des Strafvollzugs-Maßregelvollzugs- und Vollstreckungsrechtes explizit beherrschen und darüber hinaus auch über die erforderliche menschliche Qualifikation verfügen, die Betroffenen angemessen zu betreuen. Ohne die Gewissheit, dass dies so der Fall ist, erfolgt eine Einstellung nicht.
Wir haben uns natürlich gefragt, wie es möglich sein kann, dass hier, für uns nicht nachvollziehbare persönliche Interessen eines Rechtsanwaltes, dazu führen können, dass in dem Ortsverband die Grundsätze der HU über den Haufen geworfen werden. Aber wir haben dann, in den letzten Tagen uns mal so angesehen, was da publiziert wird. Und wir sind erstaunt.
Es ist, wie es ist und es ist schlecht, wenn eine mangelnde Professionalisierung dazu führt, dass Positionen in
Organisationen auch dazu benutzt werden, für sich selbst die Werbetrommel zu rühren. Damit schadet man der Organisation, insbesondere aber deren Zielen. Wie die HU damit umgeht, bleibt dieser
überlassen. Wir werden das so nicht stehen lassen. Wir sind der Meinung, dass ein Rechtsanwalt, der sich zugleich in einem Ehrenamt befindet und seine, wie auch immer gewichteten, persönlichen
Ansichten dazu benutzt, eine überaus wichtige Erklärung zu unterbinden sucht, in einem Ehrenamt, nichts verloren hat
Ines Bader
Thomas Henning
thhenning1@t-online.de
Landtag Rheinland Pfalz
Den Ministerpräsidenten
Den Justizminister
Die Abgeordneten
Offener Brief
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident.
sehr geehrter Herr Justizminister
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete.
wie wir soeben erfahren, ist die Anthologie des Ingeborg-Drewitz-Literaturpreises für Gefangene 2011 in der JVA Rohrbach (Rheinland-Pfalz) angehalten worden. Als Begründung wird angeführt, dass das Buch »das Vollzugsziel des betreffenden Gefangenen gefährden« könnte. Bei dem Gefangenen handelt es sich um Hubertus Becker, den Autor des Buches »Ritual Knast«, welches ihm ebenfalls weggenommen wurde.
Er ist Mitglied der Jury des Literaturpreises.
Am 11. Januar wurde die Informationsausstellung »Der Nationalsozialistische Völkermord an den Sinti und Roma« im Foyer des Landtags Rheinland Pfalz eröffnet. Etwa zu der gleichen Zeit wird Herrn Hubertus Becker die Anthologie des Ingeborg-Drewitz-Literaturpreises nicht ausgehändigt, sondern mit der Begründung, »der Inhalt der Anthologie könne das Vollzugsziel des Gefangenen gefährden«, angehalten.
Wir, die Literaturpreisträger Ines Bader und Thomas Henning, zeigen uns darüber nicht nur erstaunt, sondern sind empört.
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne die Begehung von Straftaten zu führen. Dazu gehört als primäres Ziel die weitere Teilhabe an sozial integrierenden und tragfähigen Bezügen. Als Mitglied der Jury des Ingeborg-Drewitz-Literaturpreises und als Autor seines Buches »Ritual Knast« versucht Herr Becker sich in einer besonderen Art und Weise zu engagieren. Dies gehört umfassend gefördert.
Die durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt Rohrbach erfolgte Anhaltung der Anthologie »In jeder Nacht lacht der Teufel leise« ist ein Skandal.
Die Begründung, die Anthologie »könne das Vollzugsziel von Herrn Becker gefährden«, ist vollkommen absurd.
Bereits nach den Regelungen des StVollzG ist die Anhaltung der Anthologie mit der Zweckbegründung, diese könne das Vollzugsziel von Herrn Becker gefährden, rechtswidrig.
Gem. § 70 II Nr. 2 StVollzG ist gesetzlich bestimmt, dass dem Gefangenen nur dann »Bücher vorenthalten werden dürfen, wenn diese das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt gefährden« würden.
Dies dem Inhalt der Anthologie zu unterstellen, ist absurd.
Die Anthologie beinhaltet Literatur aus dem Deutschen Strafvollzug. Der Ingeborg-Drewitz-Literaturpreis für Gefangene ist insbesondere deshalb bedeutend, weil er die Gefangenen veranlasst, sich mit sich selbst und ihrer Situation auseinanderzusetzen sowie sinnvoll Zeit zu gestalten.
In den Zeiten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft war es üblich und ein besonderes Element faschistischer Machtausübung, Bücher zu beschlagnahmen und zu vernichten. Im Landtag des Landes Rheinland Pfalz wird die Ausstellung zu einem Bereich dieser Gewaltherrschaft gezeigt. Zeitgleich wird in der JVA Rheinbach, einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland Pfalz, ein Buch, das weder die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt , noch das Vollzugsziel eines Gefangenen zu gefährden geeignet ist, durch die Vollzugsanstalt nicht ausgehändigt.
Wir fordern Sie hiermit auf, den Vorgang zu überprüfen und die Aushändigung der Anthologie »In jeder Nacht lacht der Teufel leise« an Herrn Hubertus Becker umgehend zu bewirken.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Bader
Thomas Henning
Ein 66-jähriger Mann, der fast zwölf Jahre in Sicherungsverwahrung verbracht hat, bleibt damit nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung vorläufig in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik untergebracht. Die vorläufige Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz soll die Prüfung ermöglichen, ob eine dauerhafte Unterbringung erforderlich ist. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz wies mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2011 (Az. 1 W 695/11) eine Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz zurück. Es handelt sich in dieser Sache um die erste Beschwerde eines Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz des Bundes (in Kraft seit 1. Januar 2011), über die das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden hatte.
Aus der Rechtslupe
Die angegriffene Entscheidung hält diesen Maßstäben nicht stand. Angesichts einer Haftdauer von mehr als 45 Jahren ist das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers als so erheblich anzusehen, dass an die Prognoseentscheidung nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB strengste Anforderungen zu stellen sind, denen der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht mehr gerecht wird.
§§ 21, 66 GKG
Die Kosten, welche für ein Sachverständigengutachten entstanden sind, das in einem Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG nicht hätte eingeholt werden dürfen, werden niedergeschlagen.
Zu der Frage der mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung.
Leitsatz
1. Mit der Einführung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes am 1.11.2010 liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 116 I StVollzG nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor. Eine Divergenzvorlage nach § 121 II GVG scheidet selbst dann aus, wenn ein OLG von der Rechtsprechung des OLG eines anderen Landes zu einer in beiden Ländern wortgleichen landesrechtlichen Vorschrift abweicht.
2. § 46 II 4 HStVollzG gebietet, dass im konkreten Einzelfall die Durchsuchung in einem Raum stattfindet, dessen Türen geschlossen sind, in dem keine Mitgefangenen anwesend sind und den diese während der Durchsuchung auch nicht betreten können. Vorhänge oder andere Abtrennungen, die lediglich die Sicht auf die Durchsuchung verhindern, genügen stattdessen nicht.
Neue Entscheidung zur Ausgestaltung der Sicherungsver-wahrung
Leitsatz:
Das Gebot, die Freiheitsentziehung des Sicherungsverwahrten im deutlichen Abstand zum Strafvollzug und freiheitsorientiert auszugestalten, somit das Leben in der Sicherungsverwahrung den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, verbietet eine allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Beschränkung der Anzahl der vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände oder die Verweisung des Untergebrachten auf die in einer sogenannten Positivliste der Anstalt aufgeführten Gegenstände.
Die Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt im Sinne der §§ 130, 69, 70 Abs. 2 StVollzG erfordert vielmehr im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit des Verwahrraums und der vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände einen dem Sonderopfer geschuldeten, im Vergleich zum Strafgefangenen erhöhten Kontrollaufwand der Anstalt.
Dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist ein Raum angemessener Größe zur Verfügung zu stellen, der sich, um dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, in der Größe und der Ausstattung deutlich von den Hafträumen für Strafgefangene unterscheiden muss und daher auch mit einer eigenen Nasszelle mit Dusche sowie einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zu versehen ist.
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2011, 1 Ws 64/11;
vorgehend LG Stendal, Beschluss vom 30.11.2010, 508 StVK
599/10
Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Regelung des Umgangsrechts
- Beschluss des OLG München
Das OLG München hat mit Beschluss vom 25.02.2011 (Az. 33 WF 329/11) zugunsten eines Strafgefangenen entschieden, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Sachverhalt:
Der Strafgefangene ist Vater eines 4 Jahre alten Kindes. Er möchte ein monatliches Umgangsrecht mit dem Kind erreichen. Die Kindesmutter hat sich einem anderen Mann zugewandt und ist erneut schwanger. Sie lehnt regelmäßige Umgangskontakte ab. Das Amtsgericht hat Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt, da der Fall einfach gelagert sei, während in § 78 Abs.2 FamFG die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage Voraussetzung für eine Beiordnung sei..
Aus den Gründen:
Das OLG nennt verschiedene Umstände, die den Fall als nicht ganz einfach gelagert erscheinen lassen (Entfernung der Anstalt vom Wohnort des Kindes; besondere Schwierigkeiten der Rechtswahrnehmung eines Gefangenen etc.). "Nicht zuletzt ist der hohe verfassungsrechtliche Rang des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu würdigen. Dieses steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2010, 1622 m.w.N.). Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171/182). Hierzu kann die Gewährleistung einer geeigneten Vertretung durch einen Verfahrensbevollmächtigten gehören, wenn der Verfahrensgegenstand - wie es hier auf der Hand liegt- aus objektiven und subjektiven Gründen nicht einfach gelagert ist und zudem der betroffene Elternteil durch die Einschränkungen der Haft, zusätzlich gehindert ist, durch persönliche Vorsprachen seine Sicht zur Geltung zu bringen und auf Einvernehmen mit der Mutter über eine Umgangsregelung hinzuwirken".
V O R S C H A U
D E M N Ä C H S T
2012-01-29 Info Hungerstreik.pdf
PDF-Dokument [1.5 MB]
25.11. 2011 In eigener Sache: Wir sind an der Überarbeitung und Veränderung der Homepage. Das ist notwendig, weil wegen der verschiedenen Projekte und der Vielzahl von Veränderungen der Organisationsstruktur, die bestehende Homepage zu unübersichtlich wurde und mit neuen Features ausgestattet werden muss. Es wird einige Tage dauern, bis wir damit fertig sind. Falls etwas gesucht und nicht gefunden wird, schickt uns einfach eine Mail.
Bearbeitungsstand: 09.11.2011 9:36 Uhr
Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Justiz
Referentenentwurf zur Sicherungsverwahru[...]
Text-Dokument [175.0 KB]
Leitsatz:Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrechtaus allein präventiven Gründen gebietet es, die Frist zur Überprüfung der weiterenFortdauer der Sicherungsverwahrung bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber generellauf höchstens ein Jahr zu kürzen.Das der Vollstreckungskammer in § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB eingeräumte Ermessen wirdinsoweit als Folge strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung beschränkt.
OLG Naumburg, Bes vom 24.10.2011, 1 Ws 744/11


